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EU-DSGVO

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung

Die neue Europäische Datenschutzgrundveraordnung, beschlossen am 14.04.2016, ist am 25.04.2016 in Kraft getreten.

Am 25.05.2018 endete die Übergangsfrist und die EU-DSGVO gilt in der gesamten EU. 

Wir machen Ihr Unternehmen fit für neue EU-Datenschutzgrundverordnung

 

Sie benötigen einen externen Datenschutzbeauftragten?

Sie benötigen Hilfe, um Ihr Unternehmen fit für die EU-DSGVO zu machen, auch wenn Sie nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind?

Sie wünschen eine professionelle Schulung zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz (n.F.) für Ihre Mitarbeiter, um Ihrer Pflicht als Unternehmer nachzukommen? 

 

Wir arbeiten als externe Datenschutzbeauftragte speziell in den Regionen 

Dessau-Roßlau

Köthen

Bernburg

Bitterfeld-Wolfen

aber auch über den Grenzen von Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen, Berlin und Brandenburg hinaus.

 

Sprechen Sie uns an!

EU-DSGVO und Auswirkungen auf Ihr Unternehmen

Datenschutz in kleinen und mittleren Unternehmen  (KMU)

In kleinen und mittleren Unternehmen wird Datenschutz oft vernachlässigt.

Gründe hiefür sind oftmals:

  • Fehlendes Wissen um die Pflichten, die sich aus der Datenschutzverordnung ergeben
  • fehlendes Budget
  • fehlende Zeit
  • die Tatsche, sich nicht mit Datenschutz beschäftigen zu wollen
  • Datenschutz wird als unangenehm und lästig wahrgenommen
Doch auch KMUs, die personengebundenen Daten verarbeiten, sind verpflichtet die Datenschutzverordnung einzuhalten. 

ACHTUNG!

Ignorieren kann zu hohen Bußgledern führen!

Die Kunden sind für KMU das höchste Gut und existenzsichernd.

Ein professioneller und vor allem vertrauensvoller Umgang mit Kundendaten sollte an erster Stelle stehen.

Somit ist eine ausreichende Datenschutzpflege von großer Bedeutung.

Fehlender Datenschutz und inkorrekter Umgang mit persönlichen Daten kann zu Imageverlust führen.

 

Bereiche, die in Ihrem Unternehmen vom Datenschutz betroffen sind

Ihre Firma

 

Ihre Technik

 
 

Ihre Kunden und Lieferanten

 

Ihr Problem

Die EU-DSGVO gilt seit dem 25.05.2018 für die ganze EU und Sie haben das Gefühl vor einem Berg von Problemen zu stehen.

Ist Ihre Firma fit für die EU-DSGVO?

 

Was müssen Sie in Ihrem Unternehmen beachten?

 

Sie brauchen Hilfe bei der Umsetzung?

 

Unsere Lösungen

Unsere Lösungen, um Ihr Unternehmen für die Europäische Datenschutzverordnung sicher zu machen
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Nutzen Sie die Möglichkeiten der Beratungsförderung für Ihre Datenschutzberatung

„Förderung unternehmerischen Know-hows

Unter Erfüllung der Förderrichtlinie können Unternehmen eine Förderung bis zu 90% der maximal förderfähigen Beratungskosten erhalten. Nutzen Sie die Beratungsförderung, um sich im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit beraten zu lassen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert. Die Höhe des Zuschusses richtet sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten, der Bemessungsgrundlage sowie dem Standort des Unternehmens.

Die „Förderung unternehmerischen Know-hows“ richtet sich an:

  • Jungunternehmen – Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind
  • Bestandsunternehmen – Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung
  • Unternehmen in Schwierigkeiten – Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter

    Weiterführende Informationen zu den Förderbedingungen und der Förderhöhe erhalten Sie auf der offiziellen Seite des BAFA

    Link zu weitern Informationen

    Gern informieren wir Sie persönlich zur Beratungsförderung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

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Lassen Sie sich zum Einsatz eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten informieren

Sie stehen vor der Entscheidung einen Datenschutzbeauftragten zu benennen

Viele Unternehmen sind sich unsicher, ob ein Datenschutzbeauftragter erforderlich ist.

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Wer muss einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bDSB bestellen?

§ 38 Abs. 1 BDSG (neu) und Art. 37 EU-DSGVO regeln, wer einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn

– in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

– Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

– die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen.

oder

– die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.

Ist diese Frage geklärt, stellt sich die Frage:

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Interne oder externe betrieblicher Datenschutzbeauftragter?

Interne Datenschutzbeauftragte

– Nähe zum Unternehmen, dadurch gute Kenntnisse der Betriebsabläufe

aber auch

Gefahr von „Betriebsblindheit“

Externe Datenschutzbeauftragte

– Erfahrungen aus unterschiedlichen Unternehmen

– unvoreingenommene Herangehensweise, mit Blick auf die Details

– Zeitintensive und aufwendige Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung der Fachkunde

– Einsatz von erfahrenen Datenschutzbeauftragten – vorhandene und abrufbare Fachkunde

– Haupttätigkeit kann nicht mehr zu 100 % ausgeführt werden

– ca. 15-20 % der Arbeitszeit werden für den Datenschutz verwendet.

– Nutzung und Bindung von Ressourcen für den Datenschutz

– Einsatz seiner Arbeitszeit zu 100% für den Datenschutz

– keine Bindung von betrieblichen Ressourcen

– Kosten schwer vorhersehbar, entstehende Kosten durch Bindung von Arbeitszeit, Weiterbildungen, Fachliteratur usw.

– transparente Kosten durch vereinbarte und vertraglich festgelegte Preise

– Akzeptanz im Unternehmen oft nicht gegeben

– Neutrale Position im Unternehmen

– Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich, besonderer Kündigungsschutz auch noch 1 Jahr nach Abberufung

– vertraglich festgelegte Laufzeiten mit regulären Kündigungsfristen

fit4datenschutz.de ist ein Projekt der

Neue Ideen neue Lösungen

 

Wir freuen uns, Sie Kennenzulernen.

Sie wünschen mehr Informationen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung und zum Bundesdatenschutzgesetz?

Treten Sie mit uns in Kontakt. 

Sie erreichen uns unter Tel:  03496/30 99 589

oder

Sie schreiben uns eine E-Mail an: CH@fit4datenschutz.de

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