EU-DSGVO
Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung
Die neue Europäische Datenschutzgrundveraordnung, beschlossen am 14.04.2016, ist am 25.04.2016 in Kraft getreten.
Am 25.05.2018 endete die Übergangsfrist und die EU-DSGVO gilt in der gesamten EU.
EU-DSGVO und Auswirkungen auf Ihr Unternehmen
Datenschutz in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)
In kleinen und mittleren Unternehmen wird Datenschutz oft vernachlässigt.
Gründe hiefür sind oftmals:
- Fehlendes Wissen um die Pflichten, die sich aus der Datenschutzverordnung ergeben
- fehlendes Budget
- fehlende Zeit
- die Tatsche, sich nicht mit Datenschutz beschäftigen zu wollen
- Datenschutz wird als unangenehm und lästig wahrgenommen
ACHTUNG!
Ignorieren kann zu hohen Bußgledern führen!
Die Kunden sind für KMU das höchste Gut und existenzsichernd.
Ein professioneller und vor allem vertrauensvoller Umgang mit Kundendaten sollte an erster Stelle stehen.
Somit ist eine ausreichende Datenschutzpflege von großer Bedeutung.
Fehlender Datenschutz und inkorrekter Umgang mit persönlichen Daten kann zu Imageverlust führen.
Bereiche, die in Ihrem Unternehmen vom Datenschutz betroffen sind
Ihre Firma
Ihre Technik
Ihre Kunden und Lieferanten
Ihr Problem
Ist Ihre Firma fit für die EU-DSGVO?
Was müssen Sie in Ihrem Unternehmen beachten?
Sie brauchen Hilfe bei der Umsetzung?
Unsere Lösungen
Nutzen Sie die Möglichkeiten der Beratungsförderung für Ihre Datenschutzberatung
„Förderung unternehmerischen Know-hows“
Unter Erfüllung der Förderrichtlinie können Unternehmen eine Förderung bis zu 90% der maximal förderfähigen Beratungskosten erhalten. Nutzen Sie die Beratungsförderung, um sich im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit beraten zu lassen. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert. Die Höhe des Zuschusses richtet sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten, der Bemessungsgrundlage sowie dem Standort des Unternehmens.
Die „Förderung unternehmerischen Know-hows“ richtet sich an:
- Jungunternehmen – Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind
- Bestandsunternehmen – Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung
-
Unternehmen in Schwierigkeiten – Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter
Weiterführende Informationen zu den Förderbedingungen und der Förderhöhe erhalten Sie auf der offiziellen Seite des BAFA
Gern informieren wir Sie persönlich zur Beratungsförderung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns.
Lassen Sie sich zum Einsatz eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten informieren
Sie stehen vor der Entscheidung einen Datenschutzbeauftragten zu benennen
Viele Unternehmen sind sich unsicher, ob ein Datenschutzbeauftragter erforderlich ist.
Wer muss einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bDSB bestellen?
§ 38 Abs. 1 BDSG (neu) und Art. 37 EU-DSGVO regeln, wer einen Datenschutzbeauftragten bestellen muss
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter benennen auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn
– in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
– Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
– die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen.
oder
– die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht.
Ist diese Frage geklärt, stellt sich die Frage:
Interne oder externe betrieblicher Datenschutzbeauftragter?
Interne Datenschutzbeauftragte
– Nähe zum Unternehmen, dadurch gute Kenntnisse der Betriebsabläufe
aber auch
Gefahr von „Betriebsblindheit“
Externe Datenschutzbeauftragte
– Erfahrungen aus unterschiedlichen Unternehmen
– unvoreingenommene Herangehensweise, mit Blick auf die Details
– Zeitintensive und aufwendige Weiterbildungsmaßnahmen zur Erlangung der Fachkunde
– Einsatz von erfahrenen Datenschutzbeauftragten – vorhandene und abrufbare Fachkunde
– Haupttätigkeit kann nicht mehr zu 100 % ausgeführt werden
– ca. 15-20 % der Arbeitszeit werden für den Datenschutz verwendet.
– Nutzung und Bindung von Ressourcen für den Datenschutz
– Einsatz seiner Arbeitszeit zu 100% für den Datenschutz
– keine Bindung von betrieblichen Ressourcen
– Kosten schwer vorhersehbar, entstehende Kosten durch Bindung von Arbeitszeit, Weiterbildungen, Fachliteratur usw.
– transparente Kosten durch vereinbarte und vertraglich festgelegte Preise
– Akzeptanz im Unternehmen oft nicht gegeben
– Neutrale Position im Unternehmen
– Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich, besonderer Kündigungsschutz auch noch 1 Jahr nach Abberufung
– vertraglich festgelegte Laufzeiten mit regulären Kündigungsfristen
Neue Ideen neue Lösungen
Wir freuen uns, Sie Kennenzulernen.
Sie wünschen mehr Informationen zur Europäischen Datenschutzgrundverordnung und zum Bundesdatenschutzgesetz?
Treten Sie mit uns in Kontakt.
Sie erreichen uns unter Tel: 03496/30 99 589
oder
Sie schreiben uns eine E-Mail an: CH@fit4datenschutz.de